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Schillerstraße 14

71638 Ludwigsburg


Tel.: 07141/48 71 888

Mobil: 0163/17 06 813

Fax: 07141/48 71 351

email: mail@ra-keln.de

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

 

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder sogar bereits einen Bußgeldbescheid bzw. eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von der Bußgeldstelle erhalten und möchten sich gegen den Ihnen zur Last gelegten Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit wehren, dann sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.

 

Wir beraten und verteidigen Sie in allen Bußgeldsachen!

 

Wir verfügen über eine mehrjährige Erfahrung bei der Bearbeitung verkehrsrechtlicher Angelegenheiten und sehen uns als Ihren streng parteilichen Beistand in Form einer Gegenmacht zu den das Verfahren betreibenden Behörden.

 

Jedoch hängt der erste Schritt zum Erfolg von Ihnen ab. Das Gesetz gewährt Ihnen zwar das Recht zu, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, allerdings wird Ihnen hierzu eine Zwei-Wochen-Frist ab wirksamer Zustellung des Bußgelbescheides eingeräumt. Nach Fristablauf wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, so dass dagegen dann nur noch in Ausnahmefällen der Einspruch zulässig ist. Kontaktieren Sie uns daher sofort nach Zugang des Bußgeldbescheides!

 

Was können wir für Sie tun?

 

Als Ihr Verteidiger, dürfen wir für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Ferner haben wir das Recht Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Hierzu wird von uns sofort nach Übertragung des Mandats die Ermittlungsakte angefordert. Nur wenn Sie als Betroffener umfassende Kenntnis von dem Tatvorwurf haben, können Sie sich zielorientiert und erfolgreich dagegen wehren. Wir nehmen für Sie Einsicht in die Ermittlungsakten und besprechen anschließend mit Ihnen den von der Ermittlungsbehörde Ihnen zur Last gelegten Sachverhalt. Auf dieser Basis erarbeiten wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die wir dann für Sie auch verfolgen. Nicht ist schlimmer, als ohne jegliche Kenntnisse über den Akteninhalt sich gegenüber der Bußgeldbehörde zu äußern. 

 

Was können wir für Sie erreichen?

 

Selbstverständlich hängt das Verteidigungsziel von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen, jedoch aber auch von den rechtlichen Möglichkeiten ab. So prüfen wir für Sie anhand der Bußgeldakte, ob z.B. die Geschwindigkeitsmessung unter Einhaltung sämtlicher technischer und rechtlicher Vorgaben erfolgte. Entscheidend ist natürlich auch, ob die Behörde nach dem Stand der Ermittlungsakten Ihnen den Verstoß überhaupt zweifelsfrei nachweisen kann.

Sollte dies der Fall sein, so gilt es die von der Behörde getroffene Rechtsfolgenentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu Ihren Gunsten zu verändern. So kann z.B. unter Umständen gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Auferlegung eines Fahrverbots abgesehen werden.

 

Wer trägt die Rechtsanwaltskosten sowie die Verfahrenskosten?

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrssachen haben, so besteht für Verkehrsordnungswidrigkeiten Deckungsschutz. Das bedeutet, dass Sie unabhängig von dem Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens von den Verfahrenskosten sowie Ihren notwendigen Auslagen, z.B. Rechtsanwaltskosten, jedenfalls von der Rechtsschutzversicherung freigestellt werden müssen. Sollten Sie sich damit gegen einen Ordnungswidrigkeitenvorwurf wehren wollen, so können Sie dies als rechtsschutzversicherter Betroffener ohne Kostenrisiko tun. Schließlich haben Sie gerade für so einen Fall eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrssachen abgeschlossen, wofür Sie auch regelmäßig Ihren Versicherungsbeitrag zahlen. Kontaktieren Sie uns, wir holen im Rahmen unseres Ordnungswidrigkeitenmandats ohne weitere Kosten für Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein. Dies gehört zu unserer Serviceleistung bei der Bearbeitung Ihres Ordnungswidrigkeitenmandats.

 

Besteht dagegen keine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsangelegenheiten, so werden Ihre notwendigen Auslagen und die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen, wenn:

 

– die Bußgeldbehörde nach Erlass des Bußgeldbescheides das Verfahren durch Rücknahme des Bußgeldbescheides einstellt, oder

– das Verfahren wird eingestellt, weil die Ordnungswidrigkeit bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt war, oder

– das gerichtliche Verfahren wird nicht eröffnet, oder

– es erfolgt ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren.

Im Falle einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung hängt die Kostenerstattung von der Kostenentscheidung des Gerichts ab.

 

Nur wenn für Sie keine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsangelegenheiten besteht und Ihnen kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht,  sind die Verfahrenskosten und Ihre Auslagen von Ihnen selbst zu tragen.

 

 

 

 

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