STRAFRECHT
Wurde gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder hat Sie die Polizei zu Vernehmung vorgeladen, so sollten Sie unverzüglich einen qualifizierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Wir beraten und verteidigen Sie in allen Strafsachen!
Wir verfügen über eine mehrjährige Erfahrung bei der Bearbeitung strafrechtlicher Mandate und sehen uns als Ihren streng parteilichen Beistand in Form einer Gegenmacht zu den das Verfahren betreibenden Behörden.
Jedoch hängt der erste Schritt einer erfolgreichen Strafverteidigung von Ihnen selbst ab. Nichts schadet mehr einer erfolgreichen Strafverteidigung, als eine Einlassung des Beschuldigten gegenüber der Ermittlungsbehörde ohne zuvor einen Rechtsanwalt kontaktiert zu haben. Oft entscheiden die ersten Angaben des Beschuldigten zum Tatvorwurf über den Ausgang einer Strafverteidigung. Das Gesagte lässt sich nunmal nicht mehr zurücknehmen. Sollten Sie daher von der Polizei kontaktiert und zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden, so müssen Sie dieser Vorladung nicht Folge leisten, solange keine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter erfolgt.
Was können wir für Sie tun?
Als Ihr Verteidiger, dürfen wir für Sie Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten nehmen. Hierzu wird von uns sofort nach Übertragung des Mandats die Ermittlungsakte angefordert. Nur wenn Sie als Beschuldigter umfassende Kenntnis von dem Tatvorwurf und Aussagen der sonstigen Beteiligten haben, können Sie sich zielorientiert und erfolgreich verteidigen lassen. Wir nehmen für Sie Einsicht in die Ermittlungsakten und besprechen anschließend mit Ihnen den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf. Auf dieser Basis erarbeiten wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die wir dann für Sie auch verfolgen.
Sollten Sie bereits von den Ermittlungsbehörden angehört worden sein und Ihnen geht ein Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts zu, so sollten Sie umgehend Kontakt mit uns aufnehmen. Wird gegen den Strafbefehl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt, so wird der Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung gleich gestellt. Das bedeutet, Sie werden ohne einer gerichtlichen Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt. Anschließend übergibt das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Strafvollstreckung. Wird jedoch gegen den Strafbefehl frist- und formgerecht Einspruch eingelegt, so muss das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen, in der auch Sie sich mit unserer Unterstützung zum Tatvorwurf äußern können. Dadurch kann eventuell eine strafrechtliche Verurteilung abgewendet oder zumindest der Rechtsfolgenausspruch abgemildert werden. Grundsätzlich sollte aber vor einer Einspruchseinlegung der Sachverhalt und die festgesetzte Rechtsfolge anwaltlich geprüft werden.
Was können wir für Sie erreichen?
Selbstverständlich hängt das Verteidigungsergebnis von der Beweislage und von den rechtlichen Möglichkeiten ab. So prüfen wir für Sie anhand der Ermittlungsakte, ob die Behörde nach dem aktuellen Ermittlungsstand Ihnen die Straftat überhaupt zweifelsfrei nachweisen kann. Andernfalls beantragen wir die Einstellung des Verfahrens.
Sollte die Beweislast dagegen für Sie erdrückend sein, so gilt es den Rechtsfolgenausspruch, d.h. die entsprechende Strafe, soweit wie möglich zu Ihren Gunsten abzumildern. Hierzu kann bereits vor einem gerichtlichen Strafverfahren mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen und eine für alle tragbare Lösung gefunden werden. Dies können wir für Sie jedoch nur bei einer möglichst frühzeitigen Beauftragung realisieren.
Sollte es doch zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommen, so stellen wir sicher, dass das Verfahren fair, nach den rechtsstaatlichen Prinzipien und unter Einhaltung sämtlicher Formerfordernisse abläuft und fordern gegebenenfalls die Einhaltung dieser Prinzipien konsequent ein. Ferner führen wir als Ihr streng parteilicher Beistand ausschließlich die zu Ihren Gunsten sprechenden Umstände in das Verfahren ein. Nur auf diese Weise können alle strafmildernden Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.